Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Spenden (ohne Gewähr, bitte fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt)

Die folgenden Erläuterungen sollen auf die geltenden gesetzlichen Regelungen hinweisen und insbesondere die Möglichkeiten der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden für natürliche Personen und Unternehmen darstellen. Zu berücksichtigen sind hier insbesondere die Veröffentlichungspflicht von Spenden sowie die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden natürlicher Personen.

Spenden natürlicher Personen

Spenden von natürlichen Personen können bis zu 3.300,00 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden, bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600,00 € steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650,00 € bzw. 3.300,00 € bei zusammen veranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommenssteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen. Weitere 1.650,00 € bzw. 3.300,00 € bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach § 10 b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommenssteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.

 

 

 

 

Wir leben in ungewöhnlichen Zeiten, die ungewöhnliche Maßnahmen erfordern. Wenn Sie mich dabei unterstützen möchten, freu ich mich über jede Hilfe. Ehrenamtliche Unterstützung, Gespräche mit Ihrem Umfeld oder Geldspenden für die Wahlkampfkosten sind gleichermaßen willkommen.
 

So können Sie mich direkt unterstützen: 

 

Zweck: „Spende Landtagswahl KDB“

DE54 8705 2000 3600 0034 87, CDU-Mittelsachsen

BIC: WELADED1FGX

Spenden von Unternehmen

Spenden von Unternehmen sind nach dem PartG in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende allerdings nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co.KG) geführt werden. Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

 

Publikationspflicht

Zuwendungen, an die CDU, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,00 € übersteigt, werden unter Angabe des Namens und der Anschrift der Gesamthöhe im Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Alle Zahlungen werden dabei zusammengerechnet. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000,00 € übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Spende zeitnah als Bundesdrucksache.

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Herzlichen Dank!

Ihr
KDB

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